Wahl des Bundespräsidenten 2009
+++Wir gratulieren Horst Köhler
zur Wiederwahl+++
Der amtierende Bundespräsident Horst Köhler wurde am
23. Mai 2009
von der Bundesversammlung bereits im
ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit von
613 Stimmen im Amt bestätigt.
Informationen zur Wahl und zum Amt des
Bundespräsidenten
Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die
Wahl des Bundespräsidenten, basierend auf Art. 54
VII GG. Die Bundesversammlung besteht aus
den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl
von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also im Verhältnis
der Stärke der in den Landesparlamenten vertretenen
Parteien gewählt werden.
Der zu wählende Bundespräsident muss
- Deutscher bzw. Deutsche sein
- Das Wahlrecht zum deutschen Bundestag besitzen und
- mindestens 40 Jahre alt sein.
Seine Amtszeit dauert 5 Jahre,
wobei eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist
(Art. 54 GG)
Der Bundespräsident genießt während seiner Amtszeit
Immunität (Art. 60 Abs. 4 i.V.m. Art. 46
Abs. 2 bis 4 GG): Er ist in dieser Zeit von
Verfolgungsmaßnahmen und sonstigen Beschränkungen der
persönlichen Freiheit und von der Eröffnung eines
Verfahrens freigestellt. Grund dafür ist nicht das
persönliche Interesse des Amtsinhabers, sondern die freie
Amtsführung.
Die Amtszeit des Bundespräsidenten endet
- mit Ablauf der Amtszeit
- bei Tod
- bei vorzeitiger Erledigung durch
- Verzicht
- Verlust der Wählbarkeit
- Amtsenthebung nach Art. 61 GG
Eine Abwahl des Bundespräsidenten ist in der Verfassung
dagegen nicht vorgesehen.
Aufgaben und Funktionen:
Zu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident
als Staatsoberhaupt hat, gehören:
- die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland
nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten
bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen
Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern
und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den
Empfang ausländischer Staatsgäste),
- die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss
von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1
Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen
diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme
der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen
Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).
Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen:
- der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art.
63 GG),
- die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers
(Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG),
- die Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz
3, Art. 68 GG),
- die Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung
von Gesetzen (Art. 82 GG),
- die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der
Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art.
60 Abs. 1 GG),
- das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2
GG),
- das Ordensrecht des Bundes.
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