Bundestagswahlkreis Bergedorf-Harburg
Die CDU Harburg ist zur Zeit durch keinen Abgeordneten in Berlin direkt vertreten. Nutzen Sie aber die Chance zur Ansprache der Hamburger Bundestagsabgeordneten, z.B. über www.cduhamburg.de.
Interessante Informationen rund um die
Bundestagswahl 2009 finden Sie auf unseren Seiten
in der Rubrik "Wahlen":
Der Deutsche Bundestag:

Allgemeine Informationen:
Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der
Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Er wird im
politischen System Deutschlands als einziges
Verfassungsorgan des Bundes direkt durch das Volk gewählt
und legitimiert. Die gesetzliche Mindestanzahl seiner
Mitglieder beträgt 598. Die tatsächliche Anzahl ist
aufgrund von Überhangmandaten meist höher. Eine
Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsätzlich vier
Jahre. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB)
können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen
und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und
Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der
Bundestagspräsident vor. Im aktuellen 17.
Deutschen Bundestag, der zurzeit von 622 Abgeordneten (598
Abgeordnete + 24 Überhangmandate) gebildet wird, ist der
CDU-Politiker Prof. Dr. Norbert Lammert
amtierender
Bundestagspräsident; Vizepräsidenten und Stellvertreter des
Präsidenten sind Gerda Hasselfeldt (CSU), Dr. h.c. Wolfgang Thierse
(SPD), Dr. Hermann Otto Solms (FDP),
Petra Pau (Die Linke) und Katrin Göring-Eckardt (Bündnis
90/Die Grünen).
Der Bundestag hat eine Vielzahl von Funktionen: Er hat
die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das
Bundesrecht und ändert die Verfassung. Hierbei bedarf es
häufig der Mitwirkung des Bundesrates, der jedoch keine
zweite Parlamentskammer ist. Der Bundestag beschließt auch
die internationalen Verträge mit anderen Staaten und
Organisationen als Bundesgesetze und beschließt den Bundeshaushalt. Im Rahmen
seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem den
Bundeskanzler und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten,
der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane mit.
Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle
gegenüber der Regierung (Exekutive) des Bundes aus, er
kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Politisch
bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach
der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche der Bevölkerung
auszudrücken und umgekehrt die Bevölkerung zu informieren.
Der Plenarsaal, in dem der Deutsche Bundestag und auch
die Bundesversammlung tagt, ist der wichtigste und größte
Versammlungssaal im Reichstagsgebäude. Den Mittelpunkt des
Plenarsaals bildet das Rednerpult. Vor dem Redner sitzen
die Stenografen, hinter ihm sitzt der Bundestagspräsident
oder ein Vertreter, neben ihm seine beiden Schriftführer.
Der Präsident sieht vor sich das Plenum des Bundestages.
Von ihm aus rechts im Halbkreis sitzen die Abgeordneten der
FDP, links davon die der CDU/CSU. In der Mitte sitzt die
Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, und in der linken
Hälfte des Plenums hat die SPD-Fraktion ihren Platz. Obwohl
die Grünen in ihrer Anfangszeit als „linker“ als die SPD
betrachtet wurden, bestand die SPD 1983 darauf, dass links
von ihr keine Fraktion sitzen darf. Bei dieser Aufteilung
blieb es dann bis zur Wiedervereinigung. Seither sitzen
ganz links außen die Abgeordneten der Linkspartei, da beim
Einzug der damaligen PDS 1990 die SPD nicht mehr auf ihrem
äußeren Platz bestand. Über den Abgeordneten sitzen auf
eigenen Tribünen Besucher des Bundestages. Sie dürfen keine
Zustimmungs- oder Missfallensbekundungen von sich geben,
ansonsten können sie des Saales verwiesen werden.
Unmittelbar rechts und links neben dem Pult des
Präsidiums finden die Mitglieder der Bundesregierung und
des Bundesrates Platz. Der jeweils dem Präsidium
nächstgelegene Platz ist der Bundeskanzlerin und dem
Bundesratspräsidenten vorbehalten. Hinter dem Pult des
Präsidiums stehen die Bundes- und die Europaflagge unter
dem großen Bundesadler. Hinter den Bänken von
Bundesregierung und Bundesrat befinden sich Tafeln, die mit
Leuchtbuchstaben den gerade aktuellen Tagesordnungspunkt
anzeigen. Ebenso wird mit einem grünen „F“ signalisiert,
wenn das Fernsehen überträgt.
Die Sitze im Deutschen Bundestag sind fest installiert
und dennoch nach vorne bzw. hinten verschiebbar, um ein
bequemeres Hinsetzen zu ermöglichen. Der Plenarsaal wird
durch ein Spiegelsystem, welches das Licht von der Kuppel
in den Saal umleitet, zusätzlich erhellt.
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"Deutscher Bundestag" aus der freien Enzyklopädie
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Die Wahl:
Nach den Wahlrechtsgrundsätzen der personalisierten
Verhältniswahl werden Vertreter des Volkes in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in 299
Wahlkreisen gewählt. Sie erhalten durch die Wahl ein
sogenanntes Mandat, den politischen Vertretungsauftrag, den
das Wahlvolk dem Mitglied des legislativen Gremiums
erteilt. Die Mandatsträger werden üblicherweise Abgeordnete
oder seltener Mandatierte genannt. Der Wähler gibt zwei
Stimmen ab: Mit seiner Stimme für die Landesliste bestimmt
er, mit welcher Stärke die von ihm gewählte Partei im
Bundestag vertreten ist (rechte Spalte des amtlichen
Wahlzettels, so genannte Zweitstimme). Mit der Stimme für
den Kandidaten bestimmt er direkt den Abgeordneten seines
Wahlkreises (linke Spalte des amtlichen Wahlzettels, so
genannte Erststimme).
Die gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Bundestags
beläuft sich seit dem Beginn der 15. Legislaturperiode auf
598. Die Hälfte dieser Sitze wird den erfolgreichen
Kandidaten aus der Direktwahl im Wahlkreis zugeteilt, man
spricht daher oft von Direktmandaten. Die andere Hälfte
wird – entsprechend dem Stärkeanteil einer Partei an der
Gesamtzahl der Sitze – unter Anrechnung der Direktmandate
aus den Landeslisten besetzt, welche weitere, vorab
festgelegte Kandidaten enthalten. Hierbei wird eine Partei
mit ihren Landeslisten nur berücksichtigt, wenn sie
mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen oder
mindestens drei Direktmandate erhalten hat.
Es existieren drei typische Verteilungsfälle:
- Eine Partei hat einen größeren Stärkeanteil
errungen als die Direktmandatsanzahl. Es werden ihr
dann weitere Mandate nach Landesliste zugeteilt.
- Eine Partei hat in einem Bundesland einen kleineren
Stärkeanteil errungen als die Direktmandatsanzahl.
Sämtliche dieser überzählig errungenen Direktmandate
sind gültig, die solcherart gewählten Abgeordneten
ziehen unabhängig von der stärkemäßigen Sitzverteilung
in das Parlament ein. Die Gesamtzahl der Abgeordneten
erhöht sich also um diese Mandate, umgangssprachlich
Überhangmandate, und vergrößert damit die gesetzliche
Anzahl gemäß § 1 des Bundeswahlgesetzes.
- Eine Partei hat einen Stärkeanteil errungen, der
der Direktmandatsanzahl entspricht. Es werden keine
weiteren Mandate zugeteilt.
Das System der personalisierten Verhältniswahl
ermöglicht dem Wähler, einerseits für die von ihm
präferierte politische Partei zu stimmen, und gleichzeitig
eine davon unabhängige Wahl eines Abgeordnetenkandidaten
seines Wahlkreises vorzunehmen. Die Wahlprüfung übernimmt
nach Art. 41 des
Grundgesetzes der Bundestag selbst, er entscheidet auch, ob
ein Abgeordneter sein Mandat verloren hat. Gegen die
Entscheidung des Bundestages kann beim
Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde erhoben
werden. Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage
nach der Wahl zusammen (Art. 39
Abs. 2 GG)
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"Bundestagswahlrecht" aus der freien Enzyklopädie
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Die Gesetzgebung:
Der Bundestag hat neben der Bundesregierung und dem
Bundesrat das Recht Gesetzentwürfe vorzuschlagen
(Initiativrecht).
Ein Gesetzentwurf, der aus der Mitte des Bundestages
eingebracht wird, muss von einer Fraktion oder 5 Prozent
der Parlamentarier unterstützt werden. Der Entwurf wird
gemäß Art. 77 des
Grundgesetzes zunächst im Bundestag beraten und dort
beschlossen oder abgelehnt. Wird das Gesetz beschlossen
geht es zur Beratung weiter an den Bundesrat. Ein
Gesetzentwurf der Bundesregierung wird zunächst an den
Bundesrat überwiesen und dort beraten. Zusammen mit dessen
Stellungnahme und der Gegenäußerung der Bundesregierung
wird der Gesetzentwurf dann dem Bundestag übergeben.
Umgekehrt geht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zusammen
mit der Stellungnahme der Bundesregierung an den Bundestag.
Wird ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, bedarf es der
weiteren Mitwirkung des Bundesrates, damit es zustande
kommen kann. Zu unterscheiden ist hierbei, ob es ein
Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz ist. Die Ablehnung
eines Einspruchsgesetzes durch den Bundesrat kann im
Bundestag überstimmt werden. Stimmt der Bundesrat einem
Zustimmungsgesetz nicht zu, ist es gescheitert.
Ein Gesetzentwurf wird zunächst in einer „ersten Lesung“
behandelt. Dabei findet je nach Wichtigkeit und politischer
Interessenlage ein erster Meinungsaustausch oder eine
Debatte im Plenum statt. Anschließend, sehr oft auch ohne
Aussprache, wird der Gesetzentwurf an verschiedene
Ausschüsse verwiesen. Meist sind neben dem „federführenden“
Fachausschuss auch der Rechts- und der Haushaltsausschuss
mit einem Gesetzentwurf befasst, da die Gesetze juristische
und fiskalische Auswirkungen haben. Bei den
Ausschussberatungen wird die Haupt- und Detailarbeit an den
Gesetzentwürfen geleistet. Der Entwurf von den
Parlamentariern wird geprüft und nicht selten massiv
verändert, sie ziehen regelmäßig Experten der Regierung,
aus der Fachverwaltung und weitere Sachverständige aus
Praxis und Wissenschaft heran.
In der Ausschussfassung geht der Gesetzentwurf erneut
ins Plenum, wo er in einer „zweiten Lesung“ beraten wird.
Die „zweite Lesung“ dient der Beratung von Details und
Änderungsanträgen, die in großem Umfang aus den Ausschüssen
kommen, aber auch von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen
Parlamentariern, die alternative Lösungen aufzeigen wollen.
Häufig sind jedoch die Ausschussfassungen bereits
untereinander abgestimmt und so gefasst, dass in einer
Abstimmung die „zweite Lesung“ über den gesamten
Gesetzentwurf beendet wird. Zu einer „dritten Lesung“ kann
es nochmals kommen, wenn sich politischer Widerstand
erkennbar formiert, so dass bestimmte Gruppen nur dann dem
Gesetz zustimmen, wenn Bestandteile in ihrem Sinne
verändert werden. Dies kann aus den Reihen der Opposition
kommen, aus der Mitte der Ministerpräsidenten, die einen
Einspruch des Bundesrates signalisieren oder auch von der
Regierung bzw. den sie unterstützenden Fraktionen. Nach der
dritten Lesung findet die Schlussabstimmung statt.
Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit des
beschlossenen Gesetzes muss es dem Bundesrat zugeleitet
werden, damit es zustande kommt. Dort wird das
Gesetzgebungsverfahren weiter fortgesetzt. Man spricht von
einer "vierten Lesung", wenn der Vermittlungsausschuss eine
Änderung des Gesetzesbeschlusses vorschlägt und der
Bundestag erneut Beschluss zu fassen hat. Nach einem Antrag
auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates kann
eine so genannte "fünfte Lesung" im Bundestag stattfinden.
Der Bundestag ist kein ewiges Organ, es gibt nur ein
jeweils aktuelles Parlament. Mit Ende der Legislaturperiode
beendet er seine Arbeit und alle Vorlagen und Projekte
gelten als erledigt, unabhängig davon in welchem Stadium
sie sich befinden. Dies wird als Prinzip der
Diskontinuität bezeichnet. Politische Initiativen
müssen im neuen Parlament neu eingebracht werden, wenn sie
denn weiter betrieben werden wollen. Dies ist nicht immer
selbstverständlich, da im neuen Bundestag andere politische
Kräfte zusammen wirken. Eine Ausnahme sind
Petitionsvorlagen, weil sie vom Bürger stammen und das
Anliegen des Bürgers unabhängig von Wahlperioden ist.
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"Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)" aus der freien Enzyklopädie
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